Thommi Baake - Showspezialist
Beschreibung
Thommi Baake – Showspezialist & Moderator für Firmenevents
Galas, Firmenfeiern, Jubiläen, Messen und Moderationen – Thommi Baake sorgt dafür, dass Ihr Event nachhaltig in Erinnerung bleibt.
Mit über 35 Jahren Erfahrung auf internationalen Bühnen und mehr als 1.000 Auftritten begeistert er Publikum von 10 bis 15.000 Gästen. Seine Auftritte verbinden Charme, Humor und Professionalität – immer perfekt auf Anlass, Unternehmen und Gäste zugeschnitten.
Thommi Baake versteht es, Inhalte und Persönlichkeiten Ihrer Veranstaltung elegant einzubinden. So entsteht eine besondere Atmosphäre, die Ihr Event einzigartig macht – und in bester Erinnerung bleibt.
Repertoire
Entertainment mit Klasse
Maßgeschneiderte Shows von 20 bis 60 Minuten
Interaktive Elemente, die Nähe schaffen
Humorvolle Anekdoten & souveräne Improvisation
Moderationen mit Stil und Souveränität
Referenzen
Erfahrung, die überzeugt
Moderation bei der FIFA WM 2006 vor 15.000 Zuschauern
Shows auf internationalen Bühnen von Hamburg bis Bangkok
Events: Energiemesse, Hessentagsgala, Internationaler Showpreis, UNICEF Gala, Varietés und mehr
Auswahl zufriedener Kunden
VW · Concordia Versicherung · Stadtsparkassen · IHK · Telekom · Hasbro · Toshiba · American Express · Maritim Hotels · Mercedes-Benz · Vorwerk · Radisson Hotels u.v.m.
Exklusive Firmenveranstaltungen
Thommi Baake ist auf exklusive Firmenveranstaltungen spezialisiert. Ob Gala, Jubiläum, Messe oder Weihnachtsfeier – seine Shows und Moderationen sind immer individuell vorbereitet und auf die Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnitten.
Sein Anspruch: hochwertiges Entertainment auf Augenhöhe mit Ihrem Publikum.
Privatfeiern, Kleinkunst- und Vereinsauftritte übernimmt er daher nicht.
Unternehmen buchen Thommi Baake, wenn sie Professionalität, langjährige Erfahrung und ein unverwechselbares Show-Erlebnis suchen – und bereit sind, für Qualität den entsprechenden Rahmen zu schaffen.
Services
Dieser Künstler handelt gemäß AGB - Künstler 1.5 als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.